Rechtliches

Mit der Einführung des Jugendlohns erhalten Jugendliche neue Verpflichtungen und Freiheiten. Sie bekommen mehr Möglichkeiten, sich eigenständig Wünsche zu erfüllen. Sie können Fehler und Missgeschicke auch ohne Hilfe der Eltern in Ordnung bringen.

Besprechen Sie mit Ihrem Kind folgende Haftpflichtfragen
(diese gelten übrigens auch ohne Einführung des Jugendlohns):

Kinder haften für alle ihre Handlungen, soweit sie deren Folgen aufgrund ihrer Urteilsfähigkeit selbst beurteilen können (Art. 16 und 333 ZGB). Mit Geld, das ihnen selbst zur Verfügung steht, können sie gewisse Kaufverträge gültig selbständig abschliessen. Die Kinder - und nicht die Eltern - haften bei solchen Verträgen mit ihrem eigenen Vermögen, zum Beispiel für bestellte Waren. Verursachen Kinder Bussen oder einen Schaden, so haften in erster Linie die Kinder selbst. Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllt haben. 

Eltern haften nur sehr beschränkt für die Taten ihrer Kinder. Sie als Eltern werden in einem Schadenfall als rechtliche Vertretung informiert. Dies ist nicht gleichbedeutend, dass Sie auch für den Schaden aufzukommen haben, sofern Sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben.

Zwei Beispiele:

  • Ein 16-Jähriger wird im Zug ohne Billett erwischt und er zahlt die Strafe nicht. Der Zahlungsbefehl / die Betreibung lautet auf den 16-jährigen Sohn, er wird den Eltern als die gesetzlichen Vertreter des Kindes zugeschickt. Schadenersatzpflichtig wird aber der Jugendliche, nicht die Eltern. 
     
  • Jugendliche unter 18 Jahren können keine gültigen Verträge abschliessen, wenn die Eltern nicht zustimmen. Selbst mit Zustimmung der Eltern ist für den Vertrag nur der/die Jugendliche haftbar. Das Einverständnis bewirkt nur, dass der Vertrag in Kraft tritt. Ausnahmsweise kommen Verträge auch ohne elterliche Einwilligung zustande: Wenn urteilsfähige Jugendliche sich den Betrag aus dem Taschengeld und oder dem Lehrlingslohn zusammensparen und der Betrag im Verhältnis zu diesem „freien Kindsvermögen“ steht. (Beobachter 20/09: „Teenager wollen Geld ausgeben“, T. Lazarevic)  

Solidarhaftung bei gemeinsam verübten Vandalenakten:
Verübt eine Gruppe von Jugendlichen einen Vandalenakt, haften sie solidarisch. Dabeisein - ob man selbst aktiv war oder nicht - kann fatale Folgen haben.

 

Aus dem Zivilgesetzbuch:

Art. 333 ZGB

Verursacht ein unmündiger … Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.

 

Art. 16 ZGB

«Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters … die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»
(Es gibt keine definierte Altersgrenze).